Welfare
01.07.2020
Die Steueraufhebung der Prämie ist auch dann möglich, wenn der Vertrag während der Messperiode unterzeichnet wird
Mit der Verordnung 36/2020 vom 26. Juni 2020 hat das Finanzamt - Link - die Kriterien für die Besteuerung der Versicherungsprämien geklärt.
Wenn ein Unternehmen während des Zeitraums der Erhebung der Erfolgsindikatoren eine Vereinbarung über einen Leistungsbonus abschließt, verliert es nicht das Recht auf Abzug des Bonus.
Hier ein Beispiel zur besseren Erklärung: Ende März 2019 wird eine Unternehmensversicherung abgeschlossen, die eine jährlich Prämie von 1.200 Euro vorsieht. Unter der Voraussetzung, dass alle vom Gesetz 208/2015 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind (vor allem die Ungewissheit über die Realisierung der Erhöhung zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung) wird die Prämie im Rahmen einer erleichterten Regelung voll steuerbar sein und nicht nur für 9/12 ihres Wertes.
Wenn ein Unternehmen während des Zeitraums der Erhebung der Erfolgsindikatoren eine Vereinbarung über einen Leistungsbonus abschließt, verliert es nicht das Recht auf Abzug des Bonus.
Hier ein Beispiel zur besseren Erklärung: Ende März 2019 wird eine Unternehmensversicherung abgeschlossen, die eine jährlich Prämie von 1.200 Euro vorsieht. Unter der Voraussetzung, dass alle vom Gesetz 208/2015 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind (vor allem die Ungewissheit über die Realisierung der Erhöhung zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung) wird die Prämie im Rahmen einer erleichterten Regelung voll steuerbar sein und nicht nur für 9/12 ihres Wertes.