Die Beiträge für die Krankenversicherung sind bis zu einer Höhe von 3.615,20 € abzugsfähig und verringern somit das besteuerbare Einkommen des Arbeitnehmers, sofern die Versicherungsanstalten sowie die diesen gleichgestellten Versicherungskassen und -gesellschaften in den vom Dekret des Gesundheitsministers vorgesehenen Bereichen tätig sind. Laut diesem Dekret ist die Abzugsfähigkeit nur dann gegeben, wenn die gemäß Art. 51, Abs. 2, Buchst. a) des vereinheitlichten Gesetzestextes der Steuern auf das Einkommen vorgesehenen betrieblichen Krankenversicherungsfonds ab 2010 mindestens 20% der Auszahlungen an ihre Mitglieder für sozialgesundheitliche und zahnärztliche Leistungen bestimmen.